§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Seeschneid e.V.“
Er hat seinen Sitz in 85567 Grafing b. München.
Der Verein ist seit 26.04.1968 in das Vereinsregister eingetragen (Band V Nr. 124, S. 61, Amtsgericht-Registergericht Ebersberg)
§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch sportliche Übungen und Leistungen im Tennissports, um körperliche Fitness zu verbessern und eine sportliche Einstellung zu fördern. Dazu gehören u.a. Durchführung von Sport – und Spielbetrieb, Instandhaltung der Tennisanlagen und des Vereinsheimes, Förderung des Gemeinschaftsbewusstsein.
(3) Jeder Mensch ist herzlich willkommen, unabhängig von seinen individuellen Merkmalen oder Hintergründen. Der Verein strebt danach, eine vielfältige und integrative Gemeinschaft zu sein, in der alle Mitglieder gleichermaßen respektiert werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze der Tätigkeit und Mitgliedschaft
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bunderepublik Deutschland und des Freistaates Bayern.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen (insb. Homofeindlichkeit, Antisemitismus) entgegen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(3) Wir respektieren die Freiheit unserer Vereinsmitglieder, ihre persönliche Meinung, Weltanschauung und Glaubensfreiheit zu äußern, unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 3.2. und der Wahrung von Respekt für die Würde und Vielfalt von Menschen und Meinungen.
(4) Der Verein, seine Amtsträger/-innen und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder -und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger/-innen und Mitarbeitenden pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen mittels eines Schutzkonzeptes Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
(5) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
(6) Der Verein befürwortet die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die
Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der
Geschlechter.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Aktiven, Passiven, Kindern, Jugendlichen, Fördermitgliedern)
(2) Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis zum 30. September des Geschäftsjahres zulässig. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen. Der Wechsel von der passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teil zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmen von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen.
(3) Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Er kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit zu ernennen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Austrittserklärungen haben bis zum 30. September des Geschäftsjahres zu erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen gestatten.
(3) Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie:
a) gegen die in §2 oder §3 niedergelegten Grundsätze verstoßen oder
b) sich unehrenhaft verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins, oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation dem Verein schaden, oder
c) das Ansehen und die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen oder
d) mit der Zahlung der Mitgliederbeiträge länger als 3 Monate im Rückstand sind.
Mit ihrem Ausscheiden aus dem Verein verlieren die Mitglieder ihre Rechte an dem Vereinsvermögen.
§ 8 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge sind jährlich im März fällig und werden mittels Einzugsermächtigung erhoben.
(2) Im Zusammenhang mit dem Jahresbeitrag wird auch ein Betrag für Arbeitsstunden von jedem aktiven Mitglied eingezogen. Die Höhe dieses Betrages richtet sich nach der Menge der Arbeitsstunden und dem festgelegten Stundensatz. Beides wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Nicht geleistete Arbeitsstunden des Kalenderjahres werden im November abgebucht.
(3) Änderungen der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 9 Stimmrecht
(1) Jugendliche ab 18 Jahren sowie aktive und passive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren und Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen, falls der Vorstand vor Einberufung der Versammlung nicht anders beschließt.
§ 10 Vorstand
(1) Zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören
der/die 1. Vorsitzende,
der/die 2. Vorsitzende.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem/der Kassenwart/-in,
dem/der Sportwart/-in
(3) In dieser Satzung werden unter „Vorstand“ jeweils der Vorstand gemäß § 26 BGB und der erweiterte Vorstand verstanden.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Vorstandsposten gleichzeitig bekleiden, jedoch muss der Vorstand mindestens vier Mitglieder umfassen.
(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand das Recht, sich aus den Kreisen der Mitglieder zu ergänzen.
(8) Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/-n oder den/die 2. Vorsitzende/-n vertreten, wobei der/die 2. Vorsitzende vereinsintern nur tätig werden darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
(9) Dem/der 1. Vorsitzenden obliegt die oberste Leitung der Vereinsangelegenheiten. Er/Sie hat die Versammlungen des Vereins sowie des Vorstandes einzuberufen, den Vorsitz zu übernehmen und die Beschlüsse auszuführen. Er/Sie wird durch den/die 2. Vorsitzende/-n vertreten.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.
(11) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
§ 11 Weitere Ausschüsse
Vom Vorstand können für bestimmte Zwecke weitere Ausschüsse gebildet werden (z.B. für gesellige Veranstaltungen, Aktionen zur Mitglieder- und Sponsorengewinnung ), deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
§ 12 Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung
(1) Im Laufe des ersten Quartals eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich (Aushang im Vereinsheim) oder per E-Mail zu erfolgen.
(2) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet (oder vom Stellvertreter bei Verhinderung).
(4) In dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand Bericht über die Vereinstätigkeit zu erstatten und über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen, nach deren Prüfung von der Versammlung über die Entlastung abgestimmt wird.
(5) Die Versammlung hat über folgende Punkte, die in die Tagesordnung aufzunehmen
sind, Beschluss zu fassen: Wahl des Vorstandes (§9)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit der Vertretung.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und außerdem sechs weitere Mitglieder anwesend sind.
(8) Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Das gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, eine Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(9) Ein Antrag auf Satzungsänderung, der nicht in der Tagesordnung verzeichnet ist, bedarf der Einstimmigkeit.
(10) Dem auf der Mitgliederversammlung gestellten Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(11) Dem Ermessen des Vorstandes bleibt es überlassen, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, welche denselben Bedingungen unterworfen sind wie die ordentlichen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ihm ein gemeinsamer schriftlicher Antrag von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung zugeht.
(12) Über die Beschlussfassung ist vom Vorstand ein Protokoll zu führen, welches vom/von der 1. Vorsitzenden oder dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung kann nur von einer beschlussfähig ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3- Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Eine Änderung des Zwecks oder eine anderweitige Verwendung des Vermögens dürfen nur im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks beschlossen werden.
(3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt die Entscheidung unbedingt in einer binnen Monatsfrist einzuberufenden neuen Versammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Abwicklung der Vereinsverhältnisse, fällt das verbleibende Aktivvermögen dem Bayerischen Landessportverband zu oder im Falle einer Ablehnung, der Stadt Grafing für die Verwendung zur Förderung des Sports.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
§ 15 Versammlungsbeschluss
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.04.2025 geändert und beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die Verabschiedung dieser Satzung treten sämtliche früheren Satzungen außer Kraft.